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+40 727 609 209 primaria@brebunou.ro Dorf Gărâna · Nr. 66 · Kreis Caraș-Severin
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Gemeinde Brebu Nou Caraș-Severin · Rumänien
Informationen öffentlichen Interesses

Beschwerde wegen Fristüberschreitung (Anhang 6)

Informationen von öffentlichem Interesse der Gemeinde Brebu Nou · Dokumente und Register.

Die in Anhang Nr. 6 zu den Durchführungsbestimmungen zum rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 vorgesehene Verwaltungsbeschwerde-Vorlage, verwendbar in Fällen, in denen die gesetzliche Antwortfrist nicht eingehalten wurde.

Gemäß Art. 7 Abs. (1) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001 beträgt die Antwortfrist für Anträge auf Informationen von öffentlichem Interesse höchstens 10 Werktage oder gegebenenfalls 30 Tage für Informationen, die eine umfangreichere Dokumentation erfordern. Die Beschwerde wird nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 21 des Gesetzes eingereicht.

1Beschwerde-Vorlage
Anhang 6L 544/2001
10 TageFrist überschritten
L 544/2001 · Anhang 6

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  • Verwaltungsbeschwerde · Antwortfrist überschritten (Anhang 6) DOCX · Download Herunterladen
Rumänisches Gesetz Nr. 544/2001 Art. 22 · Rechtsmittel

Klage vor Gericht

Wann eine Klage erhoben werden kann
Wenn die Verwaltungsbeschwerde wegen Fristüberschreitung keine Antwort erhalten hat · innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Antwortfrist auf die Beschwerde, gemäß Art. 22 Abs. (1) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001.
Zuständiges Gericht
Landgericht Caraș-Severin · Abteilung Verwaltungs- und Steuerprozesse · territorial zuständig für die UAT Brebu Nou gemäß rumänischem Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten.
Was das Gericht anordnen kann
Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung der angeforderten Informationen · moralischer und materieller Schadensersatz für den durch die Verzögerung verursachten Nachteil · Gerichtskosten · gemäß Art. 22 Abs. (2) und Art. 19 des Gesetzes.
Rechtsmittel
Revision gegen das Urteil des Landgerichts · vor dem Berufungsgericht Timișoara · innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils · das Urteil ist endgültig.
Befreiung von der Stempelgebühr
Klagen nach dem rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 sind von der gerichtlichen Stempelgebühr befreit · gemäß Art. 22 Abs. (5) des Gesetzes.
Rechtsrahmen
Rumänisches Gesetz Nr. 544/2001 über den freien Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationen, Art. 22 · rumänisches Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten · jeweils in der geltenden Fassung.

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