Die in Anhang Nr. 6 zu den Durchführungsbestimmungen zum rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 vorgesehene Verwaltungsbeschwerde-Vorlage, verwendbar in Fällen, in denen die gesetzliche Antwortfrist nicht eingehalten wurde.
Gemäß Art. 7 Abs. (1) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001 beträgt die Antwortfrist für Anträge auf Informationen von öffentlichem Interesse höchstens 10 Werktage oder gegebenenfalls 30 Tage für Informationen, die eine umfangreichere Dokumentation erfordern. Die Beschwerde wird nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 21 des Gesetzes eingereicht.
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Verwaltungsbeschwerde · Antwortfrist überschritten (Anhang 6) Herunterladen
Klage vor Gericht
- Wann eine Klage erhoben werden kann
- Wenn die Verwaltungsbeschwerde wegen Fristüberschreitung keine Antwort erhalten hat · innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Antwortfrist auf die Beschwerde, gemäß Art. 22 Abs. (1) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001.
- Zuständiges Gericht
- Landgericht Caraș-Severin · Abteilung Verwaltungs- und Steuerprozesse · territorial zuständig für die UAT Brebu Nou gemäß rumänischem Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten.
- Was das Gericht anordnen kann
- Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung der angeforderten Informationen · moralischer und materieller Schadensersatz für den durch die Verzögerung verursachten Nachteil · Gerichtskosten · gemäß Art. 22 Abs. (2) und Art. 19 des Gesetzes.
- Rechtsmittel
- Revision gegen das Urteil des Landgerichts · vor dem Berufungsgericht Timișoara · innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils · das Urteil ist endgültig.
- Befreiung von der Stempelgebühr
- Klagen nach dem rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 sind von der gerichtlichen Stempelgebühr befreit · gemäß Art. 22 Abs. (5) des Gesetzes.
- Rechtsrahmen
- Rumänisches Gesetz Nr. 544/2001 über den freien Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationen, Art. 22 · rumänisches Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten · jeweils in der geltenden Fassung.