Die in Anhang Nr. 5 zu den Durchführungsbestimmungen zum rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 vorgesehene Verwaltungsbeschwerde-Vorlage, verwendbar in Fällen, in denen die Antwort auf den Informationsantrag als ungünstig oder unzureichend angesehen wurde.
Die Beschwerde wird innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Antwort gemäß Art. 21 Abs. (2) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001 eingereicht. Sie wird vom Leiter der Institution geprüft, der dem Antragsteller innerhalb von 15 Tagen eine begründete Antwort übermittelt.
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Verwaltungsbeschwerde · ablehnende Antwort (Anhang 5) Herunterladen
Klage vor Gericht
- Wann eine Klage erhoben werden kann
- Wenn die Verwaltungsbeschwerde abgelehnt wurde oder keine Antwort eingegangen ist · innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Antwortfrist auf die Beschwerde, gemäß Art. 22 Abs. (1) des rumänischen Gesetzes Nr. 544/2001.
- Zuständiges Gericht
- Landgericht Caraș-Severin · Abteilung Verwaltungs- und Steuerprozesse · territorial zuständig für die UAT Brebu Nou gemäß rumänischem Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten.
- Was das Gericht anordnen kann
- Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung der angeforderten Informationen · moralischer und materieller Schadensersatz für den durch die Ablehnung verursachten Nachteil · Gerichtskosten · gemäß Art. 22 Abs. (2) und Art. 19 des Gesetzes.
- Rechtsmittel
- Revision gegen das Urteil des Landgerichts · vor dem Berufungsgericht Timișoara · innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Urteils · das Urteil ist endgültig.
- Befreiung von der Stempelgebühr
- Klagen nach dem rumänischen Gesetz Nr. 544/2001 sind von der gerichtlichen Stempelgebühr befreit · gemäß Art. 22 Abs. (5) des Gesetzes.
- Rechtsrahmen
- Rumänisches Gesetz Nr. 544/2001 über den freien Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationen, Art. 22 · rumänisches Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsstreitigkeiten · jeweils in der geltenden Fassung.